
Beitragsordnung
§1
Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben, kann aber auch in monatlichen Raten beglichen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§2
Der Jahresbeitrag für das Jahr des Eintritts in den Verein ist anteilig zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
§3
Mitglieder erteilen dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat, richtet einen Dauerauftrag ein oder bezahlen bei dem/der Schatzmeister/-in in BAR. Eingegangene Zahlungen werden vom Schatzmeister dokumentiert.
§4
Die Gebühr in Bezug auf die Abgabemenge von Cannabis wird derzeit ermittelt und berechnet. Dieser Beitrag ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass angemessene Gebühren für die Abgabe von Cannabis festgelegt werden, die sowohl den rechtlichen Vorschriften als auch den wirtschaftlichen Aspekten gerecht werden. Die genaue Höhe dieser Gebühr wird sorgfältig analysiert und basiert auf verschiedenen Faktoren wie der Menge an abgegebenem Cannabis, den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und den regionalen Marktbedingungen. Wir arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass diese Gebühr fair und transparent ist und den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird. Bitte beachten Sie, dass die endgültige Gebühr noch festgelegt wird und in Kürze bekannt gegeben wird.
§5
Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag bis 01.02. des Kalenderjahres nicht entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Jahresbeitrags, informiert der Vorstand das Mitglied über drohenden Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit. Erfolgt auch dann keine Zahlung, schließt der Vorstand das Mitglied nach angemessener Zeit aus. Über den Ausschluss von Mitgliedern wegen Beitragssäumigkeit informiert der Vorstand die folgende Mitgliederversammlung. Auszuschließende Mitglieder dürfen ihren Ausschluss auf der folgenden Mitgliederversammlung anfechten, sofern sie bis dahin fehlende Beiträge entrichtet haben.
§6
Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern bei Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.